Veranstaltung: | Landesparteitag 20./21.04.2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Anträge |
Antragsteller*in: | Regina Jaeger |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.03.2018, 09:15 |
A3: Tierschutz ernst nehmen - Die Bekämpfung menschenungefährlicher Tierseuchen muss vorrangig dem Wohl von Tieren dienen
Antragstext
Aus unserer Verantwortung gegenüber Tieren sowie in Bekenntnis zu den
Grundsätzen des deutschen Tierschutzgesetzes und zu den entsprechenden Passagen
in Grundgesetz und Landesverfassung streben wir BÜNDNIS 90/ GRÜNE Schleswig-
Holstein als Partei und in Regierungsverantwortung folgende Ziele auf Landes-
und Bundesebene an:
1. Wir nehmen den Grundsatz des § 1 Tierschutzgesetz ernst, demzufolge Leben und
Wohlbefinden jedes Wirbeltieres zu schützen sind. Schmerzen, Leiden oder Schäden
einschließlich Tötung sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Tierwohls
unvermeidbar sind, oder für die unmittelbaren Nutzung der Tiere unvermeidbar
sind oder aus einem anderem, von breitem gesellschaftlichen Konsens getragenen
anerkannten vernünftigen Grund.
2. Die Bekämpfung von menschenungefährlichen Tierseuchen muss die
Wiederherstellung der Gesundheit für die betroffenen Tiere sowie die Erhaltung
von Gesundheit und Wohlbefinden noch nicht infizierter Tiere als prioritäres
Ziel haben. Massentötungen („Keulungen“) dürfen nicht das zentrale Instrument
der Seuchenbekämpfung sein und dürfen sich nicht gegen gesunde Tierbestände
richten.
- Der Begriff Tierseuchen und die hiermit gesetzlich verbundenen
Zwangsmaßnahmen sind einzugrenzen auf Krankheiten, die regelmäßig eine
hohe Mortalität bei den Wirtstieren zeigen, die als gefährlich für
Menschen oder Tiere bekannt sind und deren Übertragung schnell und
intensiv abläuft.
- Wenn wirtschaftliche Überlegungen wie die Aufrechterhaltung des
internationalen Handels mit Tierprodukten der Anlass seuchenhygienischer
Maßnahmen bis hin zu Massentötungen sind, muss dies klar kenntlich gemacht
und von Aspekten des Menschenschutzes oder des Tierwohls unterschieden
werden.
- Werden seuchenhygienische Maßnahmen wie Tötungen oder eine Stallpflicht
zum Schutz von Wirtschaft und Handel erlassen, müssen Tierhalter auch die
Möglichkeit bekommen, sich für tierfreundliche Varianten wie Heilversuche
und Impfungen zu entscheiden, ganz besonders muss diese Möglichkeit für
Tierhaltungen immer bestehen, deren Zweck nicht das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist.
6. Zur langfristigen Vermeidung von Erkrankungen und Tierleid sind genetisch
anfällige Nutztierrassen respektive - genetik sowie Krankheiten fördernde
Haltungsbedingungen in wirtschaftlich bedeutsamen Haltungen perspektivisch
zurückzudrängen. Ziel muss sein, dass das Immunsystem der Tiere den Kontakt mit
Erregern selbst bewältigen kann.
- Auf die Handelspartner in der EU und außerhalb ist entsprechend
einzuwirken.
Begründung
Begründung aus Art. 20 a GG und Art. 11 der Landesverfassung SH in Verbindung mit § 1 TSCHG ,
aus unserer Verantwortung gegenüber Tieren
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