Veranstaltung: | Landesparteitag 20./21.04.2018 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 3 Anträge |
Antragsteller*in: | Regina Jaeger |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.03.2018, 09:47 |
A2: Tierschutz ernst nehmen - Einhaltung von Tierschutzanforderungen auf Schlachttier-Transporten sicherstellen
Antragstext
Auf der Basis des Art. 20 a GG und Art. 11 der Landesverfassung SH in Verbindung
mit § 1 TSCHG wird die Landesregierung aufgefordert darauf hinzuwirken, dass
Schlachttiertransporte die Zeitdauer von 8 h nicht überschreiten. Es ist auf
allen Ebenen des Transportes bzw. Handels, also bundesland-übergreifend,
national wie international, insbesondere darauf hin zu wirken, dass sie das auch
faktisch nicht tun. Sofern nicht vorhanden, sind entsprechende verbindliche
Absprachen zu treffen und mit wirksamer Kontrollstruktur und
Sanktionierungskompetenz zu stützen.
- Zum Beispiel soll die Landesregierung hinsichtlich grenzüberschreitender
Lebendtiertransporte regeln, dass nur solche Transporte genehmigt werden,
für die eine positive Beurteilung vorliegt, dass die Bestimmungen der
VO(EG) Nr.q/2005 bis zum Bestimmungsort außerhalb der EU eingehalten
werden und Nachteiliges aus vorherigen Transporten nicht bekannt sind.
Nach Transportende ist der Transportverlauf eingehend auf die Einhaltung
der Vorschriften der VO (EG) 1/2005 zu überprüfen. Dazu sind die
elektronischen Fahrtenschreiber bzw. GPS Systeme regelmäßig von den
Behörden am Versendeort auf Einhaltung des geplanten Transportplanes
auszuwerten. Es dürfen keine Lebendtiertransporte durch Regionen oder in
Bestimmungsorte durchgeführt werden, die nicht diese oder eine
vergleichbar effiziente Regelung im Sinne des Tierschutzes regelmäßig
nachweisen.
- Bei wiederholten Verstößen sind zukünftige Transporte auf dieser Strecke
zu untersagen.
- Der Transport von lebenden Tieren sollte, wo immer möglich, durch den
Transport von Schlachtkörpern bzw. tierischen Erzeugnissen ersetzt werden.
Die Landesregierung soll erwirken:
- dass auf Kreisebene die Veterinärämter personell und finanziell so
ausgestattet werden, dass effektive Kontrollen stattfinden können.
- dass auf Bundesebene in bilateralen Abkommen Garantien für die Einhaltung
des Tierschutzes gegeben werden. Sie soll im Zusammenwirken mit anderen
Bundesländern darauf hinwirken, dass es einheitliche Anforderungsprofile
für Tiertransportgenehmigungen durch die Kommunalverwaltungen gibt, die
dem Gedanken des Tierschutzes gerecht werden.
c. dass die zügige Abfertigung an der EU Außengrenze gewährleistet ist. Für den
Fall von unvermeidlichen Verzögerungen müssen geeignete, von den Behörden
kontrollierte, Versorgungseinrichtungen vorgehalten werden.
Begründung
aus Art. 20 a GG und Art. 11 der Landesverfassung SH in Verbindung mit § 1 TSCHG ,
aus unserer Verantwortung gegenüber Tieren
Von dieser Regelung abweichende Ausnahmen sind nach der VO(EU) Nr.1/2005 für Schlachttiere nicht anwendbar.
Die schrecklichen Vorkommnisse bei Lebendtiertransporten in Drittländer und die nicht zu rechtfertigenden grausamen Vorgänge bei der Schlachtung am Empfangsort sind bekannt. Jüngstes Beispiel ist die Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 23.11.2017.
Der Handlungsbedarf zum Schutz der Tiere ist offensichtlich und ein Nichthandeln würde das Leid andauern lassen. Nur das strenge Maß der Abfertigungsmodalitäten in Verbindung mit gegebenenfalls notwendigen wirksamen Sanktionen können ein Beitrag zur Linderung dieser Leidenswege sein.
Kommentare