Veranstaltung: | Landesparteitag 20./21.04.2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Anträge |
Antragsteller*in: | Kirsten Bock |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.03.2018, 21:24 |
A15: Öffentlichkeitsarbeit von Behörden in Schleswig-Holstein sichern
Antragstext
Der Landesparteitag fordert die GRÜNE Fraktion auf, darauf hinzuwirken, dass im
Rahmen der Anpassung des LDSG an das neue europäische Datenschutzrecht
rechtliche Grundlagen für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen zu Zwecken
der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geschaffen werden.
Begründung
Die ab Mai gültige Datenschutz-Grundverordnung soll erstmalig in ganz Europa für ein einheitliches Schutzniveau von Rechten und Freiheiten von Bürger*innen in einer digitalen Welt sorgen.
Sie verlangt für jede Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage und stellt hohe Anforderungen an Informations- und Auskunftspflichten sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Darunter fällt aufgrund des weiten Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung auch die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen zu Zwecken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Seien es Fotos von Veranstaltungen oder Pressemitteilungen auf Sozialen Medien: Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt für alle diese Bereiche eine gesetzliche Grundlage.
Dieses Spannungsverhältnis hat die Datenschutz-Grundverordnung zum Glück erkannt und in Art. 85 die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Datenschutz und Pressefreiheit in Einklang zu bringen. Konkret können die Mitgliedsstaaten u.a. eigene Rechtsgrundlage schaffen oder Ausnahmen von den Informations- und Auskunftspflichten teilnehmen. Ein solches Gesetz würde in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Der derzeitige Entwurf des Anpassungsgesetzes sieht für journalistischen oder literarischen Zwecke zwar eine solche Regelung vor, erfasst damit aber nur den Bereich der Presse, der von Art. 5 Grundgesetz erfasst wird, also gerade nicht öffentliche Stellen (da diese nicht selbst Grundrechtsträger sind).
Es ist deshalb notwendig, den durch Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag in soweit auszunutzen, als dass für öffentliche Stellen eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen wird. Eine solche könnte im bereits vorhandenen § 3 des Entwurfs des neuen Landesdatenschutzgesetzes ergänzt werden.
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