Veranstaltung: | Landesparteitag 20./21.04.2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Anträge |
Antragsteller*in: | Kirsten Bock |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.03.2018, 21:24 |
A14: Meinungsfreiheit in der digitalen Welt erhalten
Antragstext
Der Landesparteitag fordert die GRÜNE Fraktion und die GRÜNEN Minister*innen
auf, darauf hinzuwirken, dass sich die Landesregierung im Bundesrat dafür
einsetzt, schnellstmöglichst gesetzliche Regelungen zu treffen, die das
Grundrecht auf Datenschutz sowie die Meinungsäußerungsfreiheit in ein schonendes
Gleichgewicht bringen. Dabei sind weder die Anwendung des europäischen
Datenschutzrechts pauschal abzubedingen noch mit seiner Hilfe Zensur und
Eingriffen in die freie Meinungsäußerung Vorschub zu leisten, sondern konkrete
Regelungen zum Erhalt der Meinungsfreiheit im digitalen Raum zu treffen.
Begründung
Die ab Mai gültige Datenschutz-Grundverordnung soll erstmalig in ganz Europa für ein einheitliches Schutzniveau von Rechten und Freiheiten von Bürger*innen in einer digitalen Welt sorgen.
Sie verlangt für jede Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage und stellt hohe Anforderungen an Informations- und Auskunftspflichten sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Darunter fällt aufgrund des weiten Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung auch die Datenverarbeitung zB auf Twitter, Facebook, in Blogs oder in Foren zu Zwecken der Meinungsäußerung. Und zwar grundsätzlich auch durch Privatpersonen. Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft also jeden, der im digitalen Raum seine Meinung äußern möchte. Wer keine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Daten der Kommunikationsteilnehmer*innen oder auch nur für die Kenntnisnahme (juristisch: Erheben) hat, könnte rechtswidrig handeln. Selbst, wenn eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, können die Informations- und Auskunftspflichten oder die Pflicht zur Ergreifung technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erdrückende Wirkung auf die Bereitschaft von Bürger*innen haben, am öffentlichen Meinungsaustausch in Sozialen Medien & Co teilzunehmen.
Dieses Spannungsverhältnis hat die Datenschutz-Grundverordnung zum Glück erkannt und in Art. 85 die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Datenschutz und Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen. Konkret können die Mitgliedsstaaten u.a. eigene Rechtsgrundlage schaffen oder Ausnahmen von den Informations- und Auskunftspflichten teilnehmen. Ein solches Gesetz würde in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, die Federführung liegt aktuell beim Bundesministerium des Inneren. Bisher ist zu vernehmen, dass von Seiten des Bundes keine Gesetzgebungstätigkeit in dieser Legislatur für realistisch gehalten wird. Das hätte kaum absehbare Folgen für die Meinungsfreiheit zur Folge und könnte dazu führen, dass Datenschutzverstöße und Abmahnverfahren als Missbrauch der Datenschutz-Grundverordnung zu Zwecken der Unterdrückung kritischer Meinungen eingesetzt werden.
Es ist deshalb notwendig, den durch Art. 85 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Ausgestaltungsauftrag detailliert und konkret zu nutzen. Einerseits ist der hohe Schutzstandard der Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich der Meinungsäußerung (inkl. der für sie genutzten Dienste wie Social Media, Blogs & Co) aufrecht zu erhalten und andererseits ist ein Missbrauch (der nicht überall für die Meinungsäußerungsfreiheit passenden Vorgaben) der Datenschutz-Grundverordnung zu verhindern.
Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
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